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Betrachtung des Gesamtsachverhalts bei Beurteilung der allgemeinen Anfechtungsvoraussetzungen

Judikatur ZIKZIK 2000/226ZIK 2000, 177 Heft 5 v. 25.10.2000

§ 2 AnfO

Für die Beurteilung der allgemeinen Anfechtungsvoraussetzungen sind alle Verträge zwischen Schuldner und Anfechtungsgegner als Gesamtsachverhalt zu sehen, der insgesamt der anfechtungsrechtlichen Beurteilung zu unterziehen ist (Verweis auf 2 Ob 302/99x=ZIK 2000/22, S 22). Der Gläubiger kann daher nicht nur die für ihn “günstigen Teile" anfechten.

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