§ 2 AnfO
Für die Beurteilung der allgemeinen Anfechtungsvoraussetzungen sind alle Verträge zwischen Schuldner und Anfechtungsgegner als Gesamtsachverhalt zu sehen, der insgesamt der anfechtungsrechtlichen Beurteilung zu unterziehen ist (Verweis auf 2 Ob 302/99x=ZIK 2000/22, S 22). Der Gläubiger kann daher nicht nur die für ihn “günstigen Teile" anfechten.