§ 2 AnfO, § 13 AnfO
Das Begehren einer Anfechtungsklage hat auf Duldung der Exekution in das angeblich anfechtbar veräußerte Objekt, “allenfalls" auf Zahlung bei Exekution in dieses Objekt zu lauten (Verweis auf ÖBA 1987, 838;6 Ob 551/91; ÖBA 1998, 796).