§ 28 KO
Die Frage, ob Benachteiligungsabsicht vorliegt, gehört grundsätzlich zum Tatsachenbereich (Verweis auf ÖBA 1990, 94; SZ 64/37), diese Feststellungen sind daher für den OGH bindend. Im Rahmen der rechtlichen Prüfung ist hingegen zu beurteilen, ob die festgestellte Absicht als Benachteiligungsabsicht iSd § 28 KO zu werten ist (Verweis auf SZ 64/37).