§ 27 KO, § 30 Abs 1 Z 1 KO
Die Befriedigung eines Gläubigers mit fremden Mitteln aus einem hiezu aufgenommenen Darlehen kann grundsätzlich mangels einer Benachteiligung der übrigen Gläubiger nicht angefochten werden.
§ 27 KO, § 30 Abs 1 Z 1 KO
Die Befriedigung eines Gläubigers mit fremden Mitteln aus einem hiezu aufgenommenen Darlehen kann grundsätzlich mangels einer Benachteiligung der übrigen Gläubiger nicht angefochten werden.