§ 45 AMFG wurde durch BGBl I 2000/101 geändert. Danach hat ein Arbeitgeber, insb auch der Masseverwalter, die zuständige regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice spätestens am Tag des Ausspruchs schriftlich von einer Kündigung zu verständigen, die einen Arbeitnehmer betrifft, der das 50. Lebensjahr vollendet hat und mindestens sechs Monate im Betrieb/Unternehmen beschäftigt war. Die Verständigungspflicht gilt nur für Kündigungen nach dem 30. 9. 2000 und vor dem 1. 10. 2002.