§ 6 Abs 1 IESG
Ein Arbeitnehmer muss sich das grobe Verschulden seines Vertreters, das zur Versäumung der Frist für die Geltendmachung von Insolvenz-Ausfallgeld geführt hat, zurechnen lassen. Eine Nachsicht der Fristversäumung ist diesfalls ausgeschlossen.