§ 155 KO, § 157 Abs 1 KO
Weicht der Bestätigungsbeschluss vom Zwangsausgleichsantrag ab, ist für den Inhalt des Zwangsausgleichs der Bestätigungsbeschluss maßgeblich.
Erbringt der Gemeinschuldner die im Zwangsausgleich vorgesehene Sicherheitsleistung für die Quote nicht, hat das KonkursG das Verfahren ohne Rücksicht auf den Zwangsausgleich fortzusetzen.