§ 82 KO
TP 6 lit a Z 1 GGG
§ 14a GEG
Nur der Masseverwalter, nicht jedoch auch der Gemeinschuldner ist legitimiert, die Festsetzung der Pauschalgebühr mit Rekurs zu bekämpfen.
Bemessungsgrundlage der Pauschalgebühr ist die “Belohnung des Masseverwalters". Zur Zeit der Einführung der Verknüpfung von gerichtlicher Pauschalgebühr und Belohnung des Masseverwalters durch das IRÄG 1994 unterschied § 82 Abs 1 KO nur zwischen dieser und dem Barauslagenersatz. Klar war somit nur, dass die dem Masseverwalter zugesprochenen Barauslagen nicht in die Bemessungsgrundlage für die Pauschalgebühr einzubeziehen waren, während fraglich blieb, ob unter der “Belohnung" auch die vom Masseverwalter zu beantragende und vom Konkursgericht zu bestimmende Umsatzsteuer zu verstehen war.§ 82 Abs 1 KO idF des IVEG differenziert nun ausdrücklich zwischen “Entlohnung" und der darauf entfallenden Umsatzsteuer. Diese Unterscheidung stellt klar, dass unter der “Belohnung des Masseverwalters", die weiterhin die Bemessungsgrundlage für die Pauschalgebühr bildet, die dem Masseverwalter zugesprochene Nettoentlohnung (Nettobelohnung) zu verstehen ist und zu verstehen war.