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Abholung von Aussonderungsgegenständen und Besitzstörung

Judikatur ZIKZIK 2000/155ZIK 2000, 130 Heft 4 v. 25.8.2000

§ 1 KO, § 11 KO
§ 339 ff ABGB
§ 454 ZPO

Holt ein Aussonderungsgläubiger nach Konkurseröffnung seine Sache ohne Zustimmung des Masseverwalters ab, liegt keine Besitzstörung vor, wenn dem Gläubiger dieses Recht bei Vertragsabschluss eingeräumt worden war und noch keine 30 Tage ab Konkurseröffnung verstrichen sind.

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