§ 1 KO, § 11 KO
§ 339 ff ABGB
§ 454 ZPO
Holt ein Aussonderungsgläubiger nach Konkurseröffnung seine Sache ohne Zustimmung des Masseverwalters ab, liegt keine Besitzstörung vor, wenn dem Gläubiger dieses Recht bei Vertragsabschluss eingeräumt worden war und noch keine 30 Tage ab Konkurseröffnung verstrichen sind.