Der Autor billigt im Ergebnis die Ansicht des OGH, dass bei Vorliegen ausreichender Anhaltspunkte die Haftung eines Bürgen auch für Verbindlichkeiten zu bejahen sei, die in seiner schriftlichen Bürgschaftserklärung nicht aufgezählt wurden; dabei geht der Autor näher auf die Auslegung solcher Erklärungen ein.