§ 2 AnfO
Die Kenntnis des Anfechtungsgegners ist vom Anfechtenden im Fall des § 2 Z 1 AnfO auch dann zu beweisen, wenn sich die Anfechtung gegen nahe Angehörige richtet. Dabei ist das Wissen des Widerstreitsachwalters dem Vertretenen zuzurechnen.
§ 2 AnfO
Die Kenntnis des Anfechtungsgegners ist vom Anfechtenden im Fall des § 2 Z 1 AnfO auch dann zu beweisen, wenn sich die Anfechtung gegen nahe Angehörige richtet. Dabei ist das Wissen des Widerstreitsachwalters dem Vertretenen zuzurechnen.