§ 119 KO, § 171 KO
§ 428 ZPO
Da dem Masseverwalter bei der kridamäßigen Versteigerung die Stellung eines betreibenden Gläubigers und dem Gemeinschuldner demgemäß die Stellung eines Verpflichteten zugewiesen wird, hat Letzterer bei kridamäßiger Versteigerung ein Rekursrecht; dies auch dann, wenn die Bewilligung der Versteigerung nach § 119 Abs 1 KO durch Beitritt zu einer schon behängenden Zwangsversteigerung erfolgt.