§ 47 Abs 2 KO, § 124 Abs 1 KO
Bei Masseunzulänglichkeit löst das Prinzip der rangmäßigen und verhältnismäßigen Befriedigung der Masseforderungen gem § 47 Abs 2 KO nicht das Prinzip der sofortigen Erfüllung von Masseforderungen ab, sondern lediglich jenes der vollständigen Befriedigung der Massegläubiger. Daher sind auch nach Eintritt der Masseinsuffizienz fällige Masseforderungen sogleich zu befriedigen.