Der Beitrag stellt aus Anlass einer kritikwürdigen Entscheidung des OLG Wien dar, dass gemäߧ 106 Abs 3 KO entgegen einer weit verbreiteten Praxis auch verspätet angemeldete Forderungen bei Tunlichkeit in der allgemeinen Prüfungstagsatzung zu prüfen sind und Gläubiger dem Masseverwalter gegenüber nicht kostenersatzpflichtig sind, falls dies nicht geschieht.