Nach § 75 Abs 1 KO bzw § 5 Abs 1 AO idF FinalitätsG BGBl I 1999/123 ist bei allen nach dem 9. 12. 1999 eröffneten Insolvenzverfahren die Oesterreichische Nationalbank unter Angabe der Uhrzeit der Eröffnung zu verständigen. Mit Erlass des BMJ vom 17. 12. 1999 JMZ 13 015/ 9-I 5/1999 wurde die Vorgangsweise dabei geregelt. Danach haben die Gerichte das für die OeNB bestimmte Edikt nach Abgabe des Aktes in der Geschäftsstelle sofort per Fax an die Zahlungsverkehrsabteilung der OeNB zu übersenden (Details s im Erlass).