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Konkurs des persönlich haftenden Gesellschafters einer OEG gehört vor Landesgericht

Judikatur ZIKZIK 2000/29ZIK 2000, 27 Heft 1 v. 25.2.2000

§ 63 KO, § 182 KO
§ 4 EGG

Bei Personengesellschaften, somit auch bei einer OEG, darf das “Betreiben" des Unternehmens nicht mit “persönlicher Ausübung" gleichgesetzt werden; hier kann es auch mittelbar, dh im Weg der Gesellschaftsbeteiligung erfolgen. Solange der Betrieb der Gesellschaft noch nicht beendet ist, hat daher der Konkurs des persönlich haftenden Gesellschafters vor dem Gerichtshof stattzufinden.

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