§ 37 KO, § 90 KO, § 114 KO, § 116 KO
Alle vom Masseverwalter abgeschlossenen Vergleiche bedürfen der Genehmigung durch den Gläubigerausschuss, wenn der betroffene Wert 500.000 S übersteigt. Das gilt auch für einen außergerichtlichen Vergleich über einen Anfechtungsanspruch.