§ 1425 ABGB
In einem Erlagsantrag ist der Erlagsgrund anzugeben. Dem ErstG obliegt nur die Prüfung, ob ein Grund wie der angegebene zur Hinterlegung iSd § 1425 ABGB berechtigt; nicht ist hingegen zu prüfen, ob der angeführte Hinterlegungsgrund tatsächlich gegeben ist. Dem Erlagsgericht obliegt nur eine Schlüssigkeitsprüfung. Sie verhindert, dass die Gerichte aus beliebigen Gründen mit Verwahreraufgaben belastet werden.