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Kein Erlagsrecht des Masseverwalters bei Veruntreuungsvorwurf

Judikatur ZIKZIK 1999, 213 Heft 6 v. 22.12.1999

§ 1425 ABGB

In einem Erlagsantrag ist der Erlagsgrund anzugeben. Dem ErstG obliegt nur die Prüfung, ob ein Grund wie der angegebene zur Hinterlegung iSd § 1425 ABGB berechtigt; nicht ist hingegen zu prüfen, ob der angeführte Hinterlegungsgrund tatsächlich gegeben ist. Dem Erlagsgericht obliegt nur eine Schlüssigkeitsprüfung. Sie verhindert, dass die Gerichte aus beliebigen Gründen mit Verwahreraufgaben belastet werden.

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