§ 2 AnfO
Die Benachteiligungsabsicht muss nicht der Zweck der anfechtbaren Handlung gewesen sein. Es genügt, dass sich der Schuldner Werte für “später" erhalten wollte und dabei die Benachteiligung seiner Gläubiger als sicher oder zumindest naheliegend kannte und sich damit bewusst und positiv abfand.