§ 193 Abs 2 KO, § 194 Abs 1 KO
Arbeitseinkünfte des Schuldners aus der Zeit zwischen Eröffnung des Schuldenregulierungsverfahrens und der Annahme eines Zahlungsplans sind nicht auf die laut diesem zu erbringende Quote anzurechnen. Die Quote bemisst sich vielmehr an den Arbeitseinkünften aus den auf die Annahme des Zahlungsplans folgenden fünf Jahren.