vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Konkursaufhebung und Eintragungen im Firmenbuch

Judikatur ZIKZIK 1999, 204 Heft 6 v. 22.12.1999

§ 77a KO, § 79 KO
§ 31 FBG

Wird der Konkurseröffnungsbeschluss aufgrund eines Rekurses des Gemeinschuldners aufgehoben, ist im Firmenbuch bloß die Eintragung der Konkurseröffnung zu löschen. Eine Löschung auch der historischen Daten ist nicht vorgesehen.

Sie möchten den gesamten Inhalt lesen?

Melden Sie sich bei Lexis 360® an.
Anmelden

Sie haben noch keinen Zugang?
Testen Sie Lexis 360® zwei Wochen kostenlos!
Jetzt testen!