§ 61 KO, § 108 Abs 2 KO
§ 1 Z 7 EO
Vor rechtskräftiger Aufhebung des Konkursverfahrens können keine vollstreckbaren Auszüge aus dem Anmeldungsverzeichnis gewährt werden. Das gilt auch für Konkursgläubiger, die Absonderungsberechtigte sind, und sogar dann, wenn das Absonderungsrecht sich auf eine zwischenzeitig aus dem Massevermögen ausgeschiedene Sache bezieht.