§ 154 KO, § 194 Abs 1 KO
Sprechen keine objektiven Bedenken gegen die im Vermögensverzeichnis dargestellten wirtschaftlichen Verhältnisse des Schuldners, braucht das Konkursgericht keine weiterreichenden Erhebungen darüber anzustellen.
Hinsichtlich der Angemessenheit eines Zwangsausgleichs ist es unmaßgeblich, was der Schuldner im Rahmen eines Zahlungsplans leisten könnte und müsste.