Erlass des BMF vom 16. Juli 1999, GZ 14 0206/1-IV/14/99
Im folgenden wird die Rechtsansicht des BMF über Maßnahmen nach § 206 lit b BAO betreffend Einkommen- oder Körperschaftsteuer in Zwangsausgleichsfällen dargestellt. Über die gesetzlichen Bestimmungen hinausgehende Rechte und Pflichten können daraus nicht abgeleitet werden.