Auch nach der Einführung des sogenannten Privatkonkurses durch die KO-Nov 1993 BGBl 974 besteht für den Gemeinschuldner die Möglichkeit, während des Konkursverfahrens einen Antrag auf Abschluss eines Zwangsausgleiches iSd §§ 140 bis 165 KO oder einen Antrag auf Annahme eines Zahlungsplanes iSd §§ 193 bis 198 KO zu stellen. Im folgenden soll anhand der zum Teil divergierenden Lehre und Judikatur auf die Antragserfordernisse sowie auf die Überprüfungsbefugnis des Konkursgerichtes im Zusammenhang mit der Angemessenheit des Zwangsausgleiches und des Zahlungsplanes eingegangen werden.