§ 103 KO, § 104 KO, § 171 KO
§ 84 Abs 3 ZPO
Der Masseverwalter ist am Verfahren zur Vorprüfung der Forderungsanmeldung nicht beteiligt und daher nicht legitimiert, gegen Beschlüsse Rekurs zu erheben. Das gilt auch dann, wenn die Überprüfung der angeblich mangelhaften Forderungsanmeldung erst auf seine Anregung hin erfolgte.