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Notwendigkeit der Kosten zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung

Judikatur ZIKZIK 1999, 30 Heft 1 v. 25.2.1999

§ 1 Abs 2 Z 4 IESG, § 6 Abs 3 IESG, § 7 Abs 1 IESG, § 11 Abs 1 IESG

Insolvenz-Ausfallgeld gebührt ua für die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Kosten. Die Aufzählung bestimmter Kosten in § 1 Abs 2 Z 4 IESG bedeutet nicht, dass sie jedenfalls als zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig anzusehen sind. Diese zusätzliche Voraussetzung ist vielmehr in jedem Fall zu prüfen.

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