§ 1 Abs 2 Z 4 IESG, § 6 Abs 3 IESG, § 7 Abs 1 IESG, § 11 Abs 1 IESG
Insolvenz-Ausfallgeld gebührt ua für die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Kosten. Die Aufzählung bestimmter Kosten in § 1 Abs 2 Z 4 IESG bedeutet nicht, dass sie jedenfalls als zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig anzusehen sind. Diese zusätzliche Voraussetzung ist vielmehr in jedem Fall zu prüfen.