§ 1 Abs 2 Z 1 und Abs 4 IESG
§ 25 KO
Ein durch Austritt des Arbeitnehmers unmöglich gewordener Zeitausgleich für Überstunden ist als Entgelt zu qualifizieren, nicht als Schadenersatzanspruch. Er ist daher nur im Ausmaß des für Entgeltansprüche bestehenden Grenzbetrags gesichert.