§ 114 Abs 4 KO, § 117 KO
Der Gemeinschuldner ist vor der Entscheidung darüber, wie die Konkursmasse am günstigsten zu verwerten ist, anzuhören.
§ 114 Abs 4 KO stellt klar, dass die Zerschlagung und Liquidierung eines Vermögens keineswegs diejenige Form der Verwertung ist, welche das Konkursrecht geradezu als erstrebenswert ansieht. Wenn jedoch während des Konkursverfahrens lange Zeit hindurch (im Anlassfall während rund 1 1/2 Jahren) eine Gesamtveräußerung des Unternehmens und - mangels ausreichenden Gebots - die Zwangsversteigerung der Betriebsliegenschaft gescheitert sind, ist eine freihändige Verwertung des Vermögens durch den Masseverwalter angebracht. Andernfalls ließe sich allein mit der Behauptung, eine Gesamtveräußerung sei noch immer möglich, die Konkursabwicklung jahrelang verzögern. Das wäre nicht damit vereinbar, dass die der Befriedigung der Gläubiger dienende Verwertung des dem Konkurs unterworfenen Vermögens rasch und vornehmlich an den Interessen der Konkursgläubiger ausgerichtet erfolgen soll.