§ 110 Abs 1 KO
Nur die angemeldete und bestrittene Konkursforderung kann Gegenstand eines Prüfungsprozesses sein (SZ 39/76, 59/208, 67/133), nicht aber etwa eine nach der Anmeldung abgetretene Forderung eines Dritten.
OGH 16.04.1998, 8 Ob 83/98h
§ 110 Abs 1 KO
Nur die angemeldete und bestrittene Konkursforderung kann Gegenstand eines Prüfungsprozesses sein (SZ 39/76, 59/208, 67/133), nicht aber etwa eine nach der Anmeldung abgetretene Forderung eines Dritten.
OGH 16.04.1998, 8 Ob 83/98h