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Prüfungsprozess nur über die angemeldete Konkursforderung

Judikatur ZIKZIK 1998, 206 Heft 6 v. 22.12.1998

§ 110 Abs 1 KO

Nur die angemeldete und bestrittene Konkursforderung kann Gegenstand eines Prüfungsprozesses sein (SZ 39/76, 59/208, 67/133), nicht aber etwa eine nach der Anmeldung abgetretene Forderung eines Dritten.

OGH 16.04.1998, 8 Ob 83/98h

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