§ 70 KO, § 71c KO
Wird die Konkursforderung des Gläubigers, der einen Konkursantrag gestellt hat, während des Eröffnungsverfahrens bezahlt, verliert er seine Gläubigerstellung und damit die Befugnis, den in der Folge ergehenden Beschluss mittels Rekurses anzufechten.