§ 47 Abs 2 KO, § 124 Abs 1 KO, § 133 KO
§ 379 EO
Ein Massegläubiger kann nicht durch einstweilige Verfügung, lautend auf Erlag eines Verkaufserlöses beim Konkursgericht, bewirken, dass die Befriedigung seiner strittigen Masseforderung bei allenfalls unzureichender Masse zu Lasten der übrigen Masseforderungen bevorzugt wird.