§ 1 Abs 3 KO, § 14 Abs 1 KO, § 21 KO, § 46 KO
Der Anspruch auf Lastenfreistellung ist aus der Konkursmasse zu befriedigen und stellt eine Konkursforderung dar. Er unterliegt daher der Anmeldung im Konkurs. Davon zu unterscheiden ist der Anspruch auf Herausgabe bereits im Besitz des Gemeinschuldners befindlicher Löschungserklärungen, der nicht im Konkurs angemeldet werden muss.