§ 43 Abs 3 und 4 KO
§ 20 AnfO
Die grundbücherliche Anmerkung einer Anfechtungsklage im Konkurs ist auch dann zulässig, wenn nur ein Rechtsgestaltungsbegehren auf Unwirksamerklärung eines Schenkungsvertrags über eine Liegenschaft ohne gleichzeitiges Leistungsbegehren gestellt wird, weil die Durchführung des Anfechtungsanspruchs, die Rückstellung der Liegenschaft, bücherliche Eintragungen erfordert.