Nach Lehre und ständiger Rechtsprechung ist anerkannt, dass Zug-um-Zug-Geschäfte der Anfechtung nach §§ 30 und 31 KO Abs 1 Z 2 Fall 1 KO entzogen sind. Inwieweit die von Lehre und Rechtsprechung zu diesem Thema entwickelten Grundsätze auf die Zahlung von laufenden Sozialversicherungsbeiträgen anwendbar sind, soll in der folgenden Darstellung kurz erörtert werden.