§ 16 KO, § 110 KO, § 133 KO
§ 43 ZPO
Wenn ein Gläubiger einer bedingten Konkursforderung diese als unbedingte Forderung anmeldet, so muss der Masseverwalter sie bestreiten.
Wird die Forderung sodann im Prüfungsprozess als unbedingte Forderung geltend gemacht, so ist das Begehren nicht als aliud abzuweisen, sondern dem Umstand, dass dem Konkursgläubiger nur ein umfänglich eingeschränktes Teilnahmerecht zusteht, durch Feststellung einer bedingten Konkursforderung Rechnung zu tragen.