§ 54 Abs 3 EO
Seit der EO-Nov 1995 ist ein Verfahren zur Verbesserung von Inhaltsmängeln („bei Fehlen des gesetzlich vorgeschriebenen Vorbringens“) nicht nur bei Anträgen im vereinfachten Bewilligungsverfahren, sondern in jedem Exekutionsverfahren durchzuführen, soweit der Antrag nicht rangwahrend ist.