§ 125 KO, § 171 KO
§ 528 Abs 2 Z 3 ZPO
Die Entscheidung über die Kosten des Masseverwalters ist eine solche im Kostenpunkt. Der Revisionsrekurs ist dagegen jedenfalls unzulässig.
Gem § 125 Abs 2 KO entscheidet das OLG über die Ansprüche des Masseverwalters endgültig. Das gilt auch für den Beschluß auf Genehmigung der Schlußrechnung. Unter der Entscheidung im Kostenpunkt ist unstrittig nicht nur die Bemessung der Kosten, sondern auch jedes Erkenntnis darüber zu verstehen, ob überhaupt ein Anspruch auf Kostenersatz und wem dieser zusteht, sowie über die Ablehnung einer Kostenentscheidung.