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Auswirkungen des Nachlaßkonkurses auf das Abhandlungsverfahren

Judikatur ZIKZIK 1997, 228 Heft 6 v. 22.12.1997

§ 100 Abs 6 KO
§ 74 AußStrG, § 75 AußStrG, § 77 AußStrG, § 78 AußStrG, § 128 AußStrG, § 145 AußStrG

Auch während eines Nachlaßkonkurses können Erbserklärungen rechtswirksam abgegeben und vom Gericht angenommen werden. Dessen ungeachtet ist mit dem Abhandlungsverfahren innezuhalten, weil der konkursverfangene Nachlaß nicht eingeantwortet werden kann.

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