§ 30 Abs 1 Z 3 KO
Wird eine Mantelzessionsvereinbarung nachträglich durch eine Globalzessionsvereinbarung ersetzt, so handelt es sich dabei um ein neues Sicherungsmittel.
Unter Begünstigungsabsicht versteht man die Absicht (dolus eventualis genügt) des späteren Gemeinschuldners, den sichergestellten oder befriedigten Gläubiger vor anderen Gläubigern zu bevorzugen. Die Feststellung der Begünstigungsabsicht ist Tatsachenfeststellung.