§ 1 Abs 1 KO, § 81 KO
§ 17 Abs 1 ZPO, § 234 ZPO
§ 310 Abs 1 EO
Der Beitritt einer Gemeinschuldnerin als Nebenintervenientin auf Seiten des Masseverwalters ist grundsätzlich möglich. Voraussetzung ist jedoch, daß sie ein eigenes rechtliches Interesse am Obsiegen des Masseverwalters hat. Dieses liegt nicht vor, soweit der Masseverwalter im Prozeß die Interessen der Gemeinschuldnerin zu wahren hat.