vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Zur Konkursantragspflicht bei Kapitalgesellschaften

ZIK aktuellWolfgang LuschinZIK 1997, 215 Heft 6 v. 22.12.1997

1. Problemstellung

§ 69 Abs 3 KO verpflichtet die organmäßigen Vertreter einer juristischen Person, bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen den Konkurs zu beantragen. Nach den einschlägigen gesellschaftsrechtlichen Bestimmungen sind dies die Vorstandsmitglieder einer AG bzw die handelsrechtlichen Geschäftsführer einer GmbH1)1)Vgl § 70 AktG; § 18 Abs 1 GmbHG.. Daneben findet sich in der Bestimmung der fahrlässigen Krida die strafrechtliche Sanktionierung einer versäumten Konkursantragstellung. Gem § 159 Abs 1 Z 2 StGB wird wegen Vergehens der fahrlässigen Krida der Schuldner mehrerer Gläubiger bestraft, wenn er fahrlässig das Ausgleichsverfahren oder die Eröffnung des Konkurses nicht rechtzeitig beantragt. Da im Zentrum des Wirtschaftslebens vorwiegend juristische Personen stehen, dem österr Strafrecht aber nur physische Personen unterliegen, erweitert § 161 iVm § 309 StGB den Kreis der unmittelbaren Täter auf mit maßgeblichem Einfluß ausgestattete leitende Angestellte, Geschäftsführer, Mitglieder des Vorstands oder Aufsichtsrats sowie Prokuristen einer juristischen Person oder Personengemeinschaft ohne Rechtspersönlichkeit. Dadurch entsteht die Problematik, daß auch solche Personen zu unmittelbaren Tätern erklärt werden, die nach § 69 KO gar keine Konkursantragspflicht trifft. Es soll im folgenden der Frage nachgegangen werden, ob durch die zitierte strafrechtliche Bestimmung der Kreis der durch § 69 KO in die Pflicht genommenen Personen erweitert wird. Dabei erscheint es zweckmäßig, das Verhältnis der beiden Bestimmungen zunächst aus strafrechtlicher Sicht zu erläutern.

Sie möchten den gesamten Inhalt lesen?

Melden Sie sich bei Lexis 360® an.
Anmelden

Sie haben noch keinen Zugang?
Testen Sie Lexis 360® zwei Wochen kostenlos!
Jetzt testen!