Durch das URG1) soll insolvenzgefährdeten Unternehmen die Möglichkeit einer Sanierung gegeben werden. Ein sinnvoller Reorganisationsversuch setzt jedoch zwingend die Bereitschaft Dritter voraus, das Sanierungskonzept zB durch Gewährung von Sanierungskrediten zu unterstützen. Bislang wurde diese durch die drohende Konkursanfechtung bei fehlgeschlagener Sanierung stark herabgesetzt. Das URG steht somit unter der Anforderung, sinnvolle Sanierungsmaßnahmen anfechtungsrechtlich zu begünstigen bzw von der Anfechtung sogar gänzlich auszuschließen. Inwieweit der Gesetzgeber diesem Erfordernis gerecht geworden ist, soll die nachfolgende Arbeit beleuchten.