Bisher konnten Bestandteile der Konkursmasse, die für den Konkurszweck untauglich sind, nach § 119 Abs 5 KO aus der Konkursmasse ausgeschieden (freigegeben) werden. Das IRÄG 1997 hat die Freigabe auf den Konkurs natürlicher Personen beschränkt. Im folgenden wird zunächst der bisherige Meinungsstand zur Freigabe im Konkurs juristischer Personen aufgezeigt; anschließend wird dargelegt, inwieweit die Beschränkung des Freigaberechts die Abwicklung von Gesellschaftskonkursen beeinflussen wird.