§ 7 Abs 1 KO, § 181 KO
§ 159 ZPO, § 163 Abs 3 ZPO
Wird nach Vorlage der Revision an den OGH über das Vermögen einer Partei der Konkurs eröffnet und betrifft der Rechtsstreit ein zur Konkursmasse gehöriges Vermögen, so ist während der ex lege eingetretenen Unterbrechung nicht über das Rechtsmittel zu entscheiden. Die Akten sind vorerst unerledigt dem Erstgericht zurückzustellen.