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Zum Verhältnis zwischen Vinkular- und Pfandgläubiger

Judikatur ZIKZIK 1997, 109 Heft 3 v. 25.6.1997

§ 452 ABGB, § 1392 ff ABGB
§ 18 Abs 1 Z 2 iVm Abs 4 Z 1 EStG

Welchen Inhalt die Vinkulierung einer Versicherung hat, hängt immer von den getroffenen Vereinbarungen ab.

Die Vereinbarung einer Vinkulierung mit dem Versicherer reicht dann nicht als Verständigung von einer (zwischen Versicherungsnehmer und Kreditgeber vorgenommenen) Zession aus, wenn der Versicherer keinen besonderen Grund für die Annahme hat, daß mit der Vinkulierung eine über die übliche Zahlungssperre hinausgehende Sicherheit des Kreditgebers erfolgen soll. Muß der Versicherer aber aufgrund ihm bekannt gewordener Umstände damit rechnen, daß mit einer Vinkulierung auch eine Zession oder Verpfändung der Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag bezweckt wird, so enthält der Antrag des Versicherungsnehmers auf diese Vinkulierung schlüssig auch die Verständigung von der erfolgten Abtretung (Verpfändung).

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