§ 30 KO, § 31 KO, § 43 Abs 2 KO, § 97 Abs 3 KO
Art XLII EGZPO
Die in § 62 Abs 1 ASVG angeordnete Mitteilungspflicht über Beitragsrückstände begründet keine “Rechnungslegungspflicht nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts" iSd Art XLII EGZPO.
Der Rechnungslegungsanspruch nach Art XLII EGZPO steht jedem zu, der gegen einen ihm aus materiellrechtlichen Gründen zur Auskunftserteilung Verpflichteten ein bestimmtes Klagebegehren auf Leistung nur mit erheblichen Schwierigkeiten, die durch eine solche Abrechnung beseitigt werden können, zu erheben vermag, wenn dem Verpflichteten die Auskunftserteilung nach redlicher Verkehrsübung zumutbar ist. Eine solche Rechnungslegungspflicht setzt jedoch immer einen darauf gerichteten Anspruch nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts voraus; ein solcher kann aber jedenfalls nicht auf die Mitteilungspflicht des Versicherungsträgers gem § 62 Abs 1 ASVG gestützt werden.