§ 21 KO
§ 577 Abs 2 ZPO
§ 21 KO bezieht sich auf Rechtsverhältnisse aus synallagmatischen Sachleistungsverträgen, bei denen Pflicht und Gegenpflicht im Austauschverhältnis stehen. Gesellschaftsverträge sind dagegen mehrseitige Rechtsverhältnisse, bei denen sich Personen zur Verwirklichung eines gemeinschaftlichen Zwecks zusammenschließen. Sie werden daher von § 21 KO nicht erfaßt.