§ 1409 ABGB
Die Übertragung eines einzelnen Vermögensgegenstandes, insb einer Liegenschaft, erfüllt den Haftungstatbestand des § 1409 ABGB grundsätzlich nicht, es sei denn, der veräußerte Gegenstand bildet den Hauptbestandteil des Vermögens des Überträgers, war also die Grundlage für dessen Personalkredit.